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Landwirtschaftliche Buchstelle 

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Durch die Reformierung des § 13a EStG, mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2000, hat sich die Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft grundlegend geändert. Bisher nicht zur Buchführung verpflichtete Landwirte werden dadurch teilweise buchführungspflichtig.

Auch durch die Ausweitung des Tätigkeitsprofil des Landwirtes ergeben sich weitere Probleme, welche von entsprechender Tragweite sind. Seit einiger Zeit werden von Landwirten Hofläden zur Direktvermarktung eröffnet. Auch Maschinenüberlassungen an Nichtlandwirte gehören heute zu den Einnahmen der Landwirte. Der Bereich der regenerativen Energien (Photovoltaik, Biogasanlagen etc.) gewinnt immer mehr an Bedeutung. Hierbei können sich steuerliche Probleme von enormer Tragweite ergeben. Gewährte Subventionen und Zuschüsse können als Folgewirkung von den staatlichen Stellen zurückgefordert werden.

Ein weiterer Faktor zur Buchführungspflicht des Landwirtes ist die so genannte Auflagenbuchführung. Bei größeren Investitionen, welche durch den Staat gefördert werden, behält sich die ausreichende Stelle vor, dem Landwirt zur Kontrollfunktion eine Buchführungspflicht aufzuerlegen. Aus dieser Buchführung wird dann die Wirtschaftlichkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes überprüft.